Berufsordnung

SGBAT / SSATB

(SGBAT 2016)

 

Die SGBAT ist Mitglied folgender Organisationen

International Institute for Bioenergetic Analysis IIBA

Schweizer Charta für Psychotherapie

European Federation for Bioenergetic Analysis - Psychotherapy  efba-p

European Association for Body Psychotherapy EABP und CH-EABP (assoziiert)

 

Inhalt

Allgemeines                                                                                      

Definitionen                                                                                      

Berufsethische Grundsätze                                                               

Berufsethische Verpflichtungen                                                        

Berufsethische Richtlinien                                                                

R1        Berufsethische Richtlinien                                                    

R2        Qualifikation und Fachkompetenz                                        

R3        Psychotherapeutische Methoden und Techniken                

R4        Schweigepflicht und Datenschutz                                        

R5        Beziehungen zu Patienten bzw. KlientInnen                       

R6        Beziehungen zu Dritten als AuftraggeberInnen                   

R7        Beziehungen zur Öffentlichkeit                                            

R8        Dienstleistungsangebote                                                      

R9        Berufsständische Beziehungen und Interessen                  

 

Vorbemerkung 

Im Folgenden ist zwecks besserer Lesbarkeit von „Mitgliedern“ die Rede. Sämtliche Grundsätze, Verpflichtungen und Richtlinien sowie dazugehörige Ausführungen und Nachträge gelten aber außerdem auch für SGBAT-WeiterbildungsteilnehmerInnen sowie graduierte AbsolventInnen SGBAT. Die beiden zuletzt genannten Personengruppen werden hier gesondert erwähnt, weil sie seit dem Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes am 1.4.2013 nicht mehr notwendig Mitglieder SGBAT zu sein brauchen.

 

Allgemeines 

Die Mitglieder der SGBAT verpflichten sich gemäss Art. 3.5. der Statuten zur Einhaltung der Berufsordnung. Die Berufsordnung besteht aus berufsethischen Grundsätzen, Verpflichtungen und Richtlinien; sie enthält ferner Definitionen und Nachträge zu den Richtlinien. 

Die berufsethischen GRUNDSÄTZE umschreiben die wesentlichen Prinzipien des berufsethischen Handelns sämtlicher Mitglieder der SGBAT.

Die berufsethischen VERPFLICHTUNGEN legen jene konkreten und unverzichtbaren Bestandteile beruflichen Handelns fest, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung kontrolliert werden kann.

Die berufsethischen RICHTLINIEN interpretieren und konkretisieren die Grundsätze und Verpflichtungen. Den Mitgliedern der SGBAT sollen sie helfen, ihr Alltagshandeln an einem berufsethischen Ideal zu orientieren. Ferner sollen sie jedermann erlauben, sich ein realistisches Bild des beruflichen Handelns der Mitglieder der SGBAT zu machen. 

Die Richtlinien bedürfen der ständigen Erneuerung unter Berücksichtigung des Fortschrittes der bioenergetischen Analyse und Therapie sowie des gesellschaftlichen Wandels. Die Richtlinien werden deshalb nach Bedarf durch NACHTRÄGE ZU DEN RICHTLINIEN ergänzt.

Das VERFAHRENSREGLEMENT bestimmt das Vorgehen bei Meldungen, Feststellungen und Ahndung von Verstössen von Mitgliedern der SGBAT gegen die

Berufsordnung und regelt die Tätigkeit der Ethikkommission. Die Ethikkommission beschliesst das Verfahrensreglement, das der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.

 

Definitionen

Im Rahmen dieser Berufsordnung gelten nachfolgende Definitionen:

  1. a) Zur Definition der Mitgliedschaft siehe Statuten Art. 3.1. bis 3.4.

  2. b) Die Bioenergetische Analyse und Therapie (BAT) ist eine tiefenpsychologisch fundierte Körper-Psychotherapie. Sie basiert auf einem beziehungsorientierten Behandlungsansatz für Störungen des Erlebens, Verhaltens und sozialer Beziehungen. Körperliche und psychische Prozesse sind eng miteinander verbunden und beeinflussen sich gegen-seitig. Erfahrungen in allen Lebensphasen bedingen die Entwicklung und damit die Persönlichkeit, die Körperstruktur, sowie somatische Funktionsweisen. In der therapeutischen Arbeit werden die somatische, die emotionale, wie auch die kognitive Dimension im Erleben und Verhalten berücksichtigt und in ihrer gegenseitigen Bedingtheit integriert.

  3. c) Als Qualifikation wird die Gesamtheit der Kenntnisse und Fertigkeiten bezeichnet, die das Mitglied aufgrund seiner wissenschaftlichen Grundausbildung und seiner bioenergetischen Weiterbildung und Fortbildung erworben hat. Die Qualifikation ist belegbar.

  4. d) In der Fachkompetenz verbinden sich persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten mit der Qualifikation; die Fachkompetenz des Mitglieds bezeichnet seine beruflichen Wirkungsmöglichkeiten.

 

Berufsethische Grundsätze 

G1  Das Mitglied achtet die Würde und die Rechte des Menschen.

G2  Das Mitglied trägt dazu bei, das Verständnis der Menschen für sich selbst und für einander zu verbessern.

G3 Das Mitglied ist auf das Wohl der Menschen bedacht, die von seiner beruflichen Tätigkeit betroffen sind. 

G4 Das Mitglied erstrebt bestmögliche Fachkompetenz und ist sich stets deren Grenzen bewusst. 

G5 Das Mitglied beansprucht Forschungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit sowie Unabhängigkeit der Berufsausübung im Rahmen seiner Fachkompetenz und seiner gesellschaftlichen Verantwortung. 

G6 Das Mitglied trägt die Verantwortung für sein therapeutisches Handeln.

 

Berufsethische Verpflichtungen 

V1 Das Mitglied untersteht der beruflichen Schweigepflicht. Es ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die es in Ausübung seiner Tätigkeit in Erfahrung bringt, zu verschweigen. Es sorgt für eine angemessene Sicherung aller Unterlagen.

V2 Das Mitglied darf das aus der Patienten- bzw. Klientenbeziehung gegebene oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis der PatientIn bzw. KlientIn in keiner Weise ausnutzen. 

V3 Das Mitglied ist verpflichtet, jede berufliche Handlung zu vermeiden, die mit vorhersehbaren bleibenden Nachteilen für den oder die davon Betroffenen verbunden ist. 

V4 Das Mitglied ist zur Beschränkung seiner Dienstleistungsangebote auf den Rahmen seiner Fachkompetenz verpflichtet.

V5 Das Mitglied ist bei Aufgaben ausserhalb seiner Qualifikation zum Beizug von Fachleuten verpflichtet.

V6 Das Mitglied ist verpflichtet, über sein Angebot sachlich zu informieren und unzutreffende oder irreführende Qualifikationsangaben oder Titel zu unterlassen. 

V7 Das Mitglied ist verpflichtet, bei eigener Handlungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderen Beeinträchtigungen jeden beruflichen Kontakt mit PatientInnen bzw. KlientInnen und Auftraggebern zu unterlassen und für einen solchen Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen.

V8 Das Mitglied ist zur Angemessenheit der Honorarforderung im Verhältnis zur erbrachten Leistung verpflichtet.

V9 Das Mitglied ist verpflichtet, sich im Falle einer Beschwerde am Verfahren vor der Ethikkommission zu beteiligen und allfällige Massnahmen einzuhalten. Das Mitglied kann im Fall der Nichteinhaltung dieser Mitgliedschaftspflicht nach zweimaliger Abmahnung unter Androhung der Säumnisfolge aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

V10 Verletzungen der Berufsordnung müssen innert zwei Jahren bei der Ethikkommission geltend gemacht werden. Betrifft die geltend gemachte Verletzung der Berufsordnung eine Therapie, beginnt die Frist erst ab Therapieende zu laufen. Bei Minderjährigen beginnt die Frist erst mit der Mündigkeit zu laufen. Verletzungen der Berufsordnung, deren Gegenstand sexuelle Handlungen betreffen, müssen innert zehn Jahren seit dem letzten Vorkommnis respektive dem Therapieende geltend gemacht werden.  Diese Fristen gelten für Verstösse gegen die Berufsordnung, welche seit der Schaffung der Ethikkommission anlässlich der Generalversammlung vom 21. September 1991 begangen wurden.

 

R1 Berufsethische Richtlinien 

R1.1 Der berufliche Umgang mit Menschen bedeutet eine besondere Verpflichtung. Das Mitglied kennt die damit verbundene Verantwortung und weiss, dass sein Handeln oft unvermittelt oder nachhaltig auf das Leben von Menschen einwirkt.

R1.2  Die Achtung und die Förderung der Autonomie aller von seiner beruflichen Tätigkeit betroffenen Individuen oder Institutionen ist ein wesentlicher Bestandteil therapeutischen Handelns.

R1.3 Bei PatientInnen bzw. KlientInnen, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder aus irgendwelchen Gründen vorübergehend oder dauernd beeinträchtigt ist, (wie z.B. bei Kindern, Erkrankten, geistig Behinderten), ist sich das Mitglied seiner besonderen Verantwortung bewusst.

R1.4 Alle beruflichen Beziehungen des Mitglieds erfolgen wenn immer möglich gemäss dem Grundsatz der informierten Zustimmung. Das Mitglied klärt die PatientInnen bzw. KlientInnen in angemessener Weise über alle relevanten Bedingungen der Beziehung auf, insbesondere über die körperlichen Interventionen und deren Sinn innerhalb des therapeutischen Konzepts. Es orientiert soweit als möglich über die zu erwartende Verlaufsmöglichkeit. Es anerkennt das Recht der PatientInnen bzw. KlientInnen auf Information, auf sein eigenes Urteil und auf die Freiheit der Wahl, besonders körperliche Interventionen betreffend.

R1.5 Das Mitglied ist sich bewusst, dass jede psychotherapeutische Tätigkeit auch von persönlichen und politischen Werthaltungen bestimmt ist. Es ist aber bestrebt, die Verwechslung zwischen wissenschaftlich fundierter psychotherapeutischer Praxis und religiös oder politisch motivierter Lebenshilfe oder Aktion zu vermeiden.

 

R2 Qualifikation und Fachkompetenz

R2.1  Das Mitglied vermeidet jegliches Missverständnis über Art und Umfang seiner Qualifikation und über die Grenzen seiner Fachkompetenz.

R2.2  In allen Bereichen seiner beruflichen Tätigkeit in Praxis, Forschung und Unterricht ist das Mitglied um einen aktuellen Wissensstand und um die ständige Verbesserung seiner Fachkompetenz bemüht (z.B. Weiterbildung, Supervision bei erfahrenen KollegInnen, Intervision).

R2.3  Das Mitglied ist sich bewusst, dass kompetente Berufsausübung aufs Engste verbunden ist mit dem Verstehen der eigenen, persönlichen Prozesse und anerkennt die Wichtigkeit der Arbeit an diesen.

R2.4 Ist die therapeutische Verfügbarkeit (z.B. durch eine überfordernde Gegenübertragungssituation) beeinträchtigt, so ist das Mitglied verpflichtet, im Interesse der PatientInnen bzw. KlientInnen geeignete Massnahmen zu ergreifen.

 

R3 Psychotherapeutische Methoden und Techniken 

R3.1 Diagnostische und therapeutische Techniken der Bioenergetischen Analyse und Therapie dürfen nur von graduierten Mitgliedern (CBT) oder von WeiterbildungskandidatInnen unter Supervision angeboten und verwendet werden. 

R3.2  Wenn Bioenergetische TherapeutInnen ihre Techniken anwenden, so sind sie sich deren Grenzen bewusst, sowohl bezüglich der Generalisierbarkeit und Genauigkeit der diagnostischen, als auch der individuellen Wirkung und Wirksamkeit der therapeutischen Methoden.

 

R4 Schweigepflicht und Datenschutz 

R4.1 Informationen, die das Mitglied bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit erhält, werden vertraulich behandelt. Solche Informationen dürfen nur mit Einwilligung an Drittpersonen weitergegeben werden. Verhalten oder Äusserungen der PatientInnen bzw. KlientInnen dürfen nur mit deren Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugnispflicht. Insbesondere ist die informierte Zustimmung vor der Verwendung von Hilfsmitteln zur direkten Beobachtung (z.B. Einwegspiegel) sowie von Ton-, Video- oder Filmaufnahmen einzuholen. Protokolle und Aufnahmen unterliegen derselben Schweige- und Sicherungspflicht wie andere berufliche Dokumente.

R4.2 Die Einwilligung der PatientInnen bzw. KlientInnen zur Weitergabe von Informationen wird angenommen, wenn die Personen nicht identifiziert werden können (z.B. zu Ausbildungszwecken, in Datenaggregaten oder zum Zweck einer beruflichen Konsultation mit anderen Fachleuten).

R4.3 Alle Informationen, die in schriftlicher Form oder mittels anderer Medien aufbewahrt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Das Mitglied muss dafür sorgen, dass solche Dokumente mit ausreichender Sicherheit vor Missbrauch geschützt werden.

R4.4 Über archivierte Dokumente mit Informationen persönlicher Natur muss das verantwortliche Mitglied oder eine für es garantierende Person jederzeit verfügen können. 

R4.5 Die gleiche Schweigepflicht gilt auch für Information, die zu Forschungszwecken allgemeiner Art, d.h. nicht aus Interesse am Individuum, erhoben wird. Bei Forschungsprojekten ist die Identifizierbarkeit der Versuchspersonen zu verunmöglichen.

R4.6 Alle Akten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit angelegt wurden, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren, mindestens aber 10 Jahre.

 

R5 Beziehungen zu PatientInnen bzw. KlientInnen 

R5.1 Individuumsbezogene psychologische Untersuchungen und psychotherapeutische Behandlungen sind ausserhalb eines berufsspezifischen Settings unstatthaft (z.B. Fernbehandlungen etc.). Persönliche Beratungen in der direkten Öffentlichkeit oder in öffentlichen Medien aller Art sind nur zu Unterrichtszwecken statthaft und setzen die vorgängige Zustimmung aller Betroffenen voraus. 

R5.2 Zu Beginn der beruflichen Beziehung orientiert das Mitglied seine PatientInnen und KlientInnen bzw. deren VertreterIn über die Bedeutung seiner Tätigkeit und seiner Arbeitsmethoden sowie über die Bedingungen, unter denen es arbeitet. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Möglichkeiten und Grenzen seines Handelns, über das Berufsgeheimnis und seine allfälligen Einschränkungen, über zu erwartende Honorarforderungen etc. Es ist nicht statthaft, im Zusammenhang mit bioenergetischer Therapie spezifische Hoffnungen zu wecken oder Versprechungen zu machen. Ebenso ist es unstatthaft, jemanden mit manipulativen Äusserungen zu einer bioenergetischen Therapie zu bewegen.

R5.3 Berufliche Beziehungen mit Personen, zu denen das Mitglied anderweitig in Beziehung steht (z.B. enge Verwandte oder Freunde, Untergebene, Vorgesetzte usw.) sucht das Mitglied zu vermeiden, da dadurch der eine oder andere Partner in seinem Urteil oder Handeln eingeschränkt sein kann.

R5.4 Sexuelle Phantasien in der Therapie sind Realität, und zwar auf Seiten der TherapeutInnen wie auf Seiten der PatientInnen bzw. KlientInnen. Diese Phantasien sollen nach Möglichkeit nicht tabuisiert werden; ihre Bearbeitung ist Gegenstand der Therapie.

R5.5 Sexuelle Handlungen in der Therapie kommen Inzest gleich und sind immer Ausbeutung, nie Therapie. Sie sind unter keinen Umständen statthaft. Die Verantwortung dafür liegt ausschliesslich bei den TherapeutInnen. Zwischen PatientInnen bzw. KlientInnen und WeiterbildungskandidatInnen kann in dieser Hinsicht kein Unterschied gemacht werden.

R5.6 Der zur bioenergetischen Therapie gehörende Körperkontakt ist ausschliesslich am therapeutischen Prozess der PatientInnen bzw. der KlientInnen orientiert. Körperkontakt wird vor Beginn der Therapie unter informierter und freier Zustimmung besprochen. Nach Möglichkeit wird das Einverständnis der PatientInnen bzw. KlientInnen bei jedem Körperkontakt erneut eingeholt. 

R5.7 Auf Wunsch der PatientInnen bzw. KlientInnen oder ihrer gesetzlichen VertreterInnen hat das Mitglied die berufliche Beziehung zu beenden. Erscheinen jene dadurch gefährdet, so hat sich das Mitglied um geeignete Massnahmen zur Abwendung der Gefahr zu bemühen.

R5.8 Die berufliche Beziehung ist von Seiten des Mitglieds zu beenden, wenn nach aller Voraussicht die PatientInnen bzw. KlientInnen davon nicht weiter profitieren.

R5.9 Sind die PatientInnen bzw. KlientInnen gefährdet, und kann die therapeutische Beziehung aus irgendeinem Grund nicht weiter aufrechterhalten werden, so ist nach Möglichkeit die Weiterbetreuung durch eine andere Fachperson zu garantieren. Erst dann kann die berufliche Beziehung als beendet betrachtet werden.

R5.10 Das Mitglied ist zur Dokumentation des Verlaufs der Therapie in der Weise verpflichtet, dass ein Fachkollege in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit zu überprüfen und auszuwerten.

 

R6 Beziehungen zu Dritten als AuftraggeberInnen 

R6.1 Wenn das Mitglied im Auftrag Dritter mit PatientInnen bzw. KlientInnen eine berufliche Beziehung eingeht, so trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass alle Beteiligten die Besonderheiten dieser Beziehung kennen und ihr zustimmen.

R6.2 Das Mitglied lehnt Aufträge ab, die ihm ein nicht fachgerechtes oder sonst den Grundsätzen der Berufsordnung zuwiderlaufendes Handeln abverlangen würden. Es informiert den / die AuftraggeberIn in angemessener Weise über seine Gründe.

R6.3 Um seiner Verantwortung für die Konsequenzen seines beruflichen Handelns gerecht zu werden, bemüht sich das Mitglied darum, dass Drittpersonen von seinen Diensten keinen unangemessenen Gebrauch machen.

R6.4 Informationen, die der Schweigepflicht unterstehen, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen an den / die AuftraggeberIn gegeben werden, und dies nur unter der Voraussetzung, dass der / die AuftraggeberIn ihrerseits die Schweigepflicht einhält.

R6.5 Das Mitglied kann von seinem / seiner AuftraggeberIn grundsätzlich nicht von seiner beruflichen Verantwortung entbunden werden.

 

R7 Beziehungen zur Öffentlichkeit 

R7.1 In allen öffentlichen Bekanntgaben und Äusserungen bemüht sich das Mitglied um grösstmögliche Sachlichkeit. Es vermeidet insbesondere jede Unklarheit bezüglich seiner Weiterbildung, seiner Qualifikation und der Ziele psychotherapeutischer Arbeit.

R7.2 Das Mitglied verwahrt sich gegen Irreführungen durch Dritte über seine Person, die bioenergetische Analyse und Therapie und die SGBAT.

R7.3 Sachliche Darstellungen der bioenergetischen Analyse und Therapie zum Zweck der Orientierung des Publikums sind im Interesse informierter Entscheidungen potentieller PatientInnen bzw. KlientInnen erwünscht. Sensationelle Aufmachungen sind zu vermeiden.

R7.4 Tritt das Mitglied in beruflicher Funktion öffentlich hervor, so vermeidet es Äusserungen, die nicht seiner fachlichen Kompetenz entsprechen. Es ist bestrebt, Fehldeutungen seiner Äusserungen zu verhindern. 

R7.5 Bei öffentlichen Aussagen macht das Mitglied deutlich, ob es sich in der Rolle als Bioenergetischer Therapeut / Bioenergetische Therapeutin oder als Privatperson äussert.

 

R8 Dienstleistungsangebote 

R8.1 Alle Anzeigen und / oder Unterlagen, mit denen bioenergetische Analyse und Therapie angeboten wird, sind in Inhalt und Aufmachung auf die sachliche Information des Publikums zu beschränken.

R8.2 Eintragungen von Dienstleistungsangeboten in öffentlichen Adress- und Telefonverzeichnissen werden in angemessener Weise gemacht.

R8.3 Bekanntmachungen, die sich mit einem Angebot psychodiagnostischer oder psychotherapeutischer Dienstleistungen unmittelbar an Einzelpersonen richten, sind unstatthaft.

R8.4 Die Wiedergabe von Äusserungen von PatientInnen bzw. KlientInnen in Anzeigen und Prospekten ist zu unterlassen.

R8.5 In Bekanntmachungen von Therapieangeboten sind Hinweise auf spezielle Fähigkeiten des Mitglieds sowie auf besondere Arbeitsmittel, deren Wirksamkeit nicht wissenschaftlich belegt ist, abzulehnen.

 

R9 Berufsständische Beziehungen und Interessen 

R9.1 In allgemeinen moralischen, ethischen und gesetzlichen Normenfragen sind Mitglieder frei. Sie bedenken aber, dass ihr persönliches Handeln nicht unabhängig von ihrer beruflichen Verantwortung ist. Nicht nur ihr eigener Ruf, sondern auch das öffentliche Ansehen der Bioenergetischen Analyse und Therapie, der SGBAT und der Handlungsspielraum der anderen Mitglieder können durch ihr Handeln betroffen sein.

R9.2 Die SGBAT und ihre Mitglieder sorgen dafür, dass nur graduierte Mitglieder den Titel „Bioenergetischer Analytiker und Therapeut / Bioenergetische Analytikerin und Therapeutin SGBAT“ verwenden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, missbräuchliche Verwendungen zu verhindern. 

R9.3 Mitglieder, welche andere Mitglieder in Weiterbildung betreuen oder supervidieren, übernehmen eine Verantwortung nicht nur bezüglich der beruflichen Laufbahn dieser Personen, sondern sie wissen auch um die Bedeutung dieser Lehrfunktion für die Entwicklung und das Ansehen des Fachs.

R9.4 Bioenergetische LehrtherapeutInnen, SupervisorInnen, TrainerInnen, WeiterbildungsleiterInnen und Mitglieder, welche Lehrfunktion haben, dürfen bei derselben KandidatIn keine gleichzeitige Doppelfunktion übernehmen. Von dieser Regel ausgenommen ist eine gleichzeitige Funktion als SupervisorIn und als Person, welche in beschränktem Mass Lehrfunktion übernimmt. Betroffene WeiterbildungskandidatInnen haben gegen eine solche Doppelfunktion ein Einspracherecht beim Weiterbildungsausschuss. Weitere Ausnahmen von dieser Regel müssen vom Weiterbildungsausschuss und den weiteren Betroffenen genehmigt werden. Eine therapeutische und evaluative Funktion dürfen ausnahmslos nicht zusammenfallen.

R9.5 Es ist unethisch, im Zusammenhang mit der Überweisung von PatientInnen bzw. KlientInnen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Fachleuten anderer Berufe, Vergütungen zu geben oder zu empfangen. 

B9.6  Bei Konflikten zwischen Mitgliedern sind die beteiligten Personen gehalten, den Vorstand zu orientieren und zu einem Schlichtungsversuch Hand zu bieten, bevor sie an die Öffentlichkeit treten oder den Rechtsweg wählen.

R9.7 Alle Mitglieder der SGBAT sind gehalten, ihnen bekannte schwer-wiegende Verstösse von anderen Mitgliedern gegen die Berufsordnung der Ethikkommission zu melden.

 

 

Diese Berufsordnung wurde im Dezember 2015 überarbeitet.